Am 01.01.2011 wird vermutlich der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft treten.
Dieser ist nach Einschätzung aller Experten ziemlich misslungen. Die auch für Juristen kaum noch verständliche Formulierung und die misslungene Gliederung haben dafür gesorgt, dass in den letzten Tagen reichlich Verunsicherung herrschte und die Netzgemeinde in helle Aufregung geriet. Dabei wurden leider auch viele Falschmeldungen verfasst, die zur weiteren Verunsicherung beigetragen haben.Teilweise wurde behauptet, das betrifft nur Porno und Nazipropaganda, andere wiederum erklärten, dass selbst Blondinenwitze nur noch nach 22 Uhr “gesendet” werden dürften. Beides ist Unfug!
Was ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSTV)?
Der JMSTV soll Kinder und Jugendliche vor Angeboten schützen, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Dabei geht es nicht um Porno und Nazipropaganda, denn dies ist bereits im Strafrecht abschließend geregelt. Der JMSTV setzt dagegen ganz unten an und soll bereits den 5jährigen vor Inhalten Ab6/12/16/18 schützen und es soll den 11jährigen vor Inhalten AB 12/16/18 schützen.
Kindernet?
Um auch die Kleinsten zu schützen, verlangt das JMSTV nicht etwa eine generelle Beschränkung auf Kinderinhalte sondern nach §5 Abs.7 lediglich eine Trennung von Inhalten Ab12 und Inhalten die für unter 12jährige bestimmt sind. Wer also keine Kinderlieder oder Sandmännchenvideos veröffentlicht oder sonst Kinder unter 12 Jahren anspricht, braucht nichts weiter zu tun. Wer dagegen Kinder mit dem Sandmännchen anlockt und ihnen daneben auch Horrorvideos anbietet, wird zurecht ausgebremst.
Dies gilt jedoch nicht mehr für Inhalten Ab16 und Ab18! Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll hier der Anbieter zu Schutzmaßnahmen verpflichtet werden. In §5 Abs.5 wird hierzu explizit die “Beschränkung auf bestimmte Sendezeiten”genannt, die im Ausland für heftiges Gelächter und in der Netzgemeinde für Fassungslosigkeit gesorgt haben. Ziemlich verklausuliert und verteilt über den Staatsvertrag wird nun aber auch die Kennzeichnung nach Altersklassen eingeführt. Nach Ansicht vieler Experten soll eine Kennzeichnung Ab16 oder Ab18 genügen um seiner Verpflichtung als Anbieter nachzukommen und es sollen keine weiteren Schutzmaßnahmen wie Sendezeiten oder Zugangskontrollen nötig sein. Wenn auch die Bürokratie und die Gerichte dieser Auffassung folgen, dann halte ich die Regelung des JMSTV für den bestmöglichen Kompromiss aus Jugendschutz, Meinungsfreiheit und Eigenverantwortung. Die Alternativen wären ein völliger Verzicht auf den Jugendschutz und die ungebremsten Veröffentlichung aller Inhalte die strafrechtlich nicht relevant sind oder eine von staatlicher Seite vorgenomme Klassifizierung und Filterung. Folgt man der og. Auslegung des LMSTV was für diesen gesamten Beitrag gelten soll, so wird durch den JMSTV die Verantwortung den Eltern übertragen, denn die entscheiden, ob sie Filtersoftware instalieren und wie sie diese einstellen und es bleibt bei dem Grundsatz wonach jeder, auch im Internet, für sein Handeln selbst verantwortlich ist. Es kann daher jeder eigenverantwortlich festlegen, für welche Altersklasse, die von ihm verbreiteten Inhalte ungegeignet sind. Wie die Aufsicht über diese eigenverantwortliche Einstufung ausgeübt wird, wird sich zeigen und soll hier nicht Gegenstand sein da dies reine Spekulation wäre.
Was bedeutet dies nun für den Einzelnen?
Richtet man sich nicht speziell an Kinder und Jugendliche unter 12 muss man lediglich aktiv werden, wenn man Inhalte verbreitet, die erst Ab16 oder Ab18 geeignet sind. Ich gehe davon aus, dass in den nächsten Monaten viel zum Thema Einstufung nach Altersklassen veröffentlicht wird. Dies sollte man verfolgen und seine Inhalte (auch die älteren) hierauf überprüfen. Stellt man fest, dass Inhalte erst Ab16 oder Ab18 geeignet sind, kann man nach derzeitigem Stand durch eine entsprechende Kennzeichnung seiner Verantwortung gerecht werden.
Komplizierter wird es wenn man als geschäftsmaßiger Anbieter gilt. Es wird sich zeigen, ob schon etwas Werbung auf der Seite reicht um zu dieser Einstunfung zu gelangen oder woran dies zu messen ist. Ist man geschäftsmäßiger Anbieter, so ist man nach dem Wortlaut des §7 verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen sobald man entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte verbreitet. Zumindest dem Wortlaut nach, ist dies nicht auf eine bestimmte Altersklasse beschränkt und gilt damit womöglich bereits für Inhalte die für unter 6jährige entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. Auch hier wird die Erfahrung zeigen, wie dies tatsächlich umgesetzt wird. Hat man als geschäftsmäßiger Anbieter drastische Inhalte auf seiner Seite, veröffentlicht zB. der Feuerlöscher-Händler Bilder von brennenden Häusern, so sollte er sich in den nächsten Woche hierzu fachkundig beraten lassen.
Richtet man sich gezielt an Kinder und Jugendliche, so ist man verpflichtet, die Angebote nach Altersklassen zu trennen. Für eine Pfadfinderseite würde daher folgendes gelten: Nach Ansicht des Landesjugenrings Saarland fallen in der Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände nicht unter den Anbieter-Begriff und das JMSTV wäre daher gar nicht anwendbar. Ich würde mich auf diese Einschätzung allerdings nicht verlassen. Die Verantwortlichen sollten sämtlichen Inhalt in Altersklassen einteilen, wobei ich derzeit davon ausgehen würde, dass fast alles was man auf solchen Seiten findet nicht entwicklungsbeeinträchtigend ist. Befinden sich Bilder auf der Seite, wie sie auf Zeltlagern gerne gestellt werden, auf denen mit viel Ketchup einem Beil und sonstigen Requisiten der Eindruck von Verstümmelungen oder schweren Verletzungen erweckt wrd, sollte man solche Bilder vorerst von der Seite nehmen oder in eine höhere Alterklasse einteilen. Befindet sich auf der Seite Werbung oder links zu shops, sollte zusätzlich ein unabhängiger Jugendschutzbeauftragter benannt werden und wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
