Nov 30

Am 01.01.2011 wird vermutlich der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft treten.

Dieser ist nach Einschätzung aller Experten ziemlich misslungen. Die auch für Juristen kaum noch verständliche Formulierung und die misslungene Gliederung haben dafür gesorgt, dass in den letzten Tagen reichlich Verunsicherung herrschte und die Netzgemeinde in helle Aufregung geriet. Dabei wurden leider auch viele Falschmeldungen verfasst, die zur weiteren Verunsicherung beigetragen haben.Teilweise wurde behauptet, das betrifft nur Porno und Nazipropaganda, andere wiederum erklärten, dass selbst Blondinenwitze nur noch nach 22 Uhr “gesendet” werden dürften. Beides ist Unfug!

Was ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSTV)?

Der JMSTV soll Kinder und Jugendliche vor Angeboten schützen, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Dabei geht es nicht um Porno und Nazipropaganda, denn dies ist bereits im Strafrecht abschließend geregelt. Der JMSTV setzt dagegen ganz unten an und soll bereits den 5jährigen vor Inhalten Ab6/12/16/18 schützen und es soll den 11jährigen vor Inhalten AB 12/16/18 schützen.

Kindernet?

Um auch die Kleinsten zu schützen, verlangt das JMSTV nicht etwa eine generelle Beschränkung auf Kinderinhalte sondern nach §5 Abs.7 lediglich eine Trennung  von Inhalten Ab12 und Inhalten die für unter 12jährige bestimmt sind. Wer also keine Kinderlieder oder Sandmännchenvideos veröffentlicht oder sonst Kinder unter 12 Jahren anspricht, braucht nichts weiter zu tun. Wer dagegen Kinder mit dem Sandmännchen anlockt und ihnen daneben auch Horrorvideos anbietet, wird zurecht ausgebremst.

Dies gilt jedoch nicht mehr für Inhalten Ab16 und Ab18! Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll hier der Anbieter zu Schutzmaßnahmen verpflichtet werden. In §5 Abs.5 wird hierzu explizit die “Beschränkung auf bestimmte Sendezeiten”genannt, die im Ausland für heftiges Gelächter und in der Netzgemeinde für Fassungslosigkeit gesorgt haben. Ziemlich verklausuliert und verteilt über den Staatsvertrag wird nun aber auch die Kennzeichnung  nach Altersklassen eingeführt. Nach Ansicht vieler Experten soll eine Kennzeichnung Ab16 oder Ab18 genügen um seiner Verpflichtung als Anbieter nachzukommen und es sollen keine weiteren Schutzmaßnahmen wie Sendezeiten oder Zugangskontrollen nötig sein. Wenn auch die Bürokratie und die Gerichte dieser Auffassung folgen, dann halte ich die Regelung des JMSTV für den bestmöglichen Kompromiss aus Jugendschutz, Meinungsfreiheit und Eigenverantwortung. Die Alternativen wären ein völliger Verzicht auf den Jugendschutz und die ungebremsten Veröffentlichung aller Inhalte die strafrechtlich nicht relevant sind oder eine von staatlicher Seite vorgenomme Klassifizierung und Filterung. Folgt man der og. Auslegung des LMSTV was für diesen gesamten Beitrag gelten soll, so wird durch den JMSTV die Verantwortung den Eltern übertragen, denn die entscheiden, ob sie Filtersoftware instalieren und wie sie diese einstellen und es bleibt bei dem Grundsatz wonach jeder, auch im Internet, für sein Handeln selbst verantwortlich ist. Es kann daher jeder eigenverantwortlich festlegen, für welche Altersklasse, die von ihm verbreiteten Inhalte ungegeignet sind. Wie die Aufsicht über diese eigenverantwortliche Einstufung ausgeübt wird, wird sich zeigen und soll hier nicht Gegenstand sein da dies reine Spekulation wäre.

Was bedeutet dies nun für den Einzelnen?

Richtet man sich nicht speziell an Kinder und Jugendliche unter 12 muss man lediglich aktiv werden, wenn man Inhalte verbreitet, die erst Ab16 oder Ab18 geeignet sind. Ich gehe davon aus, dass in den nächsten Monaten viel zum Thema Einstufung nach Altersklassen veröffentlicht wird. Dies sollte man verfolgen und seine Inhalte (auch die älteren) hierauf überprüfen. Stellt man fest, dass Inhalte erst Ab16 oder Ab18 geeignet sind, kann man nach derzeitigem Stand durch eine entsprechende Kennzeichnung seiner Verantwortung gerecht werden.

Komplizierter wird es wenn man als geschäftsmaßiger Anbieter gilt. Es wird sich zeigen, ob schon etwas Werbung auf der Seite reicht um zu dieser Einstunfung zu gelangen oder woran dies zu messen ist. Ist man geschäftsmäßiger Anbieter, so ist man nach dem Wortlaut des §7 verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen sobald man entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte verbreitet. Zumindest dem Wortlaut nach, ist dies nicht auf eine bestimmte Altersklasse beschränkt und gilt damit womöglich bereits für Inhalte die für unter 6jährige entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. Auch hier wird die Erfahrung zeigen, wie dies tatsächlich umgesetzt wird. Hat man als geschäftsmäßiger Anbieter drastische Inhalte auf seiner Seite, veröffentlicht zB. der Feuerlöscher-Händler Bilder von brennenden Häusern, so sollte er sich in den nächsten Woche hierzu fachkundig beraten lassen.

Richtet man sich gezielt an Kinder und Jugendliche, so ist man verpflichtet, die Angebote nach Altersklassen zu trennen. Für eine Pfadfinderseite würde daher folgendes gelten: Nach Ansicht des Landesjugenrings Saarland fallen in der Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände nicht unter den Anbieter-Begriff und das JMSTV wäre daher gar nicht anwendbar. Ich würde mich auf diese Einschätzung allerdings nicht verlassen. Die Verantwortlichen sollten sämtlichen Inhalt in Altersklassen einteilen, wobei ich derzeit davon ausgehen würde, dass fast alles was man auf solchen Seiten findet nicht entwicklungsbeeinträchtigend ist. Befinden sich Bilder auf der Seite, wie sie auf Zeltlagern gerne gestellt werden, auf denen mit viel Ketchup einem Beil und sonstigen Requisiten der Eindruck von Verstümmelungen oder schweren Verletzungen erweckt wrd, sollte man solche Bilder vorerst von der Seite nehmen oder in eine höhere Alterklasse einteilen. Befindet sich auf der Seite Werbung oder links zu shops, sollte zusätzlich ein unabhängiger Jugendschutzbeauftragter benannt werden und wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Jul 11

Derzeit diskutiert der deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. Daher ist dies auch wieder öfter Thema in der Presse.

Braucht denn jeder eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und ein Testament?

Hat derjenige der keine Vorsorgevollmacht hat, etwa nicht ausreichend vorgesorgt?

Zunächst muss deutlich gemacht werden, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl von Regeln geschaffen hat, die diesen Problemkreis regeln. Das aktuelle Betreuungsrecht ist dazu erst wenige Jahre alt.

Der Gesetzgeber hat aber bewusst nicht jedem Enkel erlaubt, Omas Häusle zu verkaufen und er hat bewusst nicht jedem Ehegatten die Möglichkeit gegeben, über das Vermögen des anderen Ehegatten frei und unkontrolliert zu verfügen.

Bevor man nun die liebe Verwandtschaft mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ausstattet, die zu Immobilienverkäufen berechtigt und Zugriff auf das gesamte Vermögen ermöglicht, sollte man sich eingehend beraten lassen. Zunächst sollte man sich dabei einen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Regelungen verschaffen und sich erklären lassen, zu welchen Ergebnissen diese im Falle eines Falles wohl führen würden. Wird dabei festgestellt, dass hier unbillige oder ungewollte Ergebnisse wahrscheinlich sind, so sind individuelle Vollmachten und Verfügungen zu entwerfen. Oftmals sind die gesetzlichen Regelungen aber ausreichend oder müssen beispielsweise nur durch eine Bevollmächtigung für den Zugriff aufs Girokonto erweitert werden.

Wer keine Vorsorge trifft, muss möglicherweise befürchten, dass seine Angehörigen im Falle eines Falles Schwierigkeiten haben, eine optimale Versorgung durchzuführen. Wer ohne ausreichende Beratung, Vollmachten und Verfügungen abgibt, muss befürchten schon lange vorher ausgeplündert zu werden.

Jul 10

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 01.07.2008 unter dem Aktenzeichen 11 U 52/07 ein Urteil zur Haftung für einen Internet-Anschluss gefällt, das bahnbrechend sein könnte.

Bislang wurde der Betreiber eines Internet-Anschluss generell als Störer angesehen, wenn von seinem Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Das OLG Frankfurt hat diese Rechtssprechung nicht übernommen und sieht hierin eine unzumutbare Erweiterung der Störerhaftung. Das Urteil wurde möglich, da sich der Anschussinhaber unstreitig im Urlaub befand und die streitgegenständliche Handlung daher von einem Dritten vorgenommen worden sein muss. Nach Auffassung des OLG Frankfurt hat der Anschlussinhaber eine Überwachungs- und Prüfungspflicht. Erst wenn er dem nicht nachkommt oder bei entsprechendem Verdacht nicht handelt, haftet er als Störer für Urheberrechtsverletzungen die über seinen Anschluss begangen werden.

Wenn diese Auffassung von der Rechtssprechung übernommen wird, bedeutet dies letztendlich das Aus für die derzeitige Abzockerei der Abmahnprofis. Um einen Anschlussinhaber wirksam abmahnen zu können, müßte in letzter Konsequenz wohl zunächst der Anschlussinhaber kostenfrei auf die Uhrheberrechtsverletzungen hingewiesen werden, erst wenn diese dann nicht gestopt werden, wäre wohl eine kostenpflichtige Abmahnung möglich.

Trotz dieses Urteils ist von der Nutzung von filesharing-Plattformen allerdings dringend abzuraten.