Jul 11

Derzeit diskutiert der deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. Daher ist dies auch wieder öfter Thema in der Presse.

Braucht denn jeder eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und ein Testament?

Hat derjenige der keine Vorsorgevollmacht hat, etwa nicht ausreichend vorgesorgt?

Zunächst muss deutlich gemacht werden, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl von Regeln geschaffen hat, die diesen Problemkreis regeln. Das aktuelle Betreuungsrecht ist dazu erst wenige Jahre alt.

Der Gesetzgeber hat aber bewusst nicht jedem Enkel erlaubt, Omas Häusle zu verkaufen und er hat bewusst nicht jedem Ehegatten die Möglichkeit gegeben, über das Vermögen des anderen Ehegatten frei und unkontrolliert zu verfügen.

Bevor man nun die liebe Verwandtschaft mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ausstattet, die zu Immobilienverkäufen berechtigt und Zugriff auf das gesamte Vermögen ermöglicht, sollte man sich eingehend beraten lassen. Zunächst sollte man sich dabei einen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Regelungen verschaffen und sich erklären lassen, zu welchen Ergebnissen diese im Falle eines Falles wohl führen würden. Wird dabei festgestellt, dass hier unbillige oder ungewollte Ergebnisse wahrscheinlich sind, so sind individuelle Vollmachten und Verfügungen zu entwerfen. Oftmals sind die gesetzlichen Regelungen aber ausreichend oder müssen beispielsweise nur durch eine Bevollmächtigung für den Zugriff aufs Girokonto erweitert werden.

Wer keine Vorsorge trifft, muss möglicherweise befürchten, dass seine Angehörigen im Falle eines Falles Schwierigkeiten haben, eine optimale Versorgung durchzuführen. Wer ohne ausreichende Beratung, Vollmachten und Verfügungen abgibt, muss befürchten schon lange vorher ausgeplündert zu werden.

Jul 10

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 01.07.2008 unter dem Aktenzeichen 11 U 52/07 ein Urteil zur Haftung für einen Internet-Anschluss gefällt, das bahnbrechend sein könnte.

Bislang wurde der Betreiber eines Internet-Anschluss generell als Störer angesehen, wenn von seinem Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Das OLG Frankfurt hat diese Rechtssprechung nicht übernommen und sieht hierin eine unzumutbare Erweiterung der Störerhaftung. Das Urteil wurde möglich, da sich der Anschussinhaber unstreitig im Urlaub befand und die streitgegenständliche Handlung daher von einem Dritten vorgenommen worden sein muss. Nach Auffassung des OLG Frankfurt hat der Anschlussinhaber eine Überwachungs- und Prüfungspflicht. Erst wenn er dem nicht nachkommt oder bei entsprechendem Verdacht nicht handelt, haftet er als Störer für Urheberrechtsverletzungen die über seinen Anschluss begangen werden.

Wenn diese Auffassung von der Rechtssprechung übernommen wird, bedeutet dies letztendlich das Aus für die derzeitige Abzockerei der Abmahnprofis. Um einen Anschlussinhaber wirksam abmahnen zu können, müßte in letzter Konsequenz wohl zunächst der Anschlussinhaber kostenfrei auf die Uhrheberrechtsverletzungen hingewiesen werden, erst wenn diese dann nicht gestopt werden, wäre wohl eine kostenpflichtige Abmahnung möglich.

Trotz dieses Urteils ist von der Nutzung von filesharing-Plattformen allerdings dringend abzuraten.