Jul 10

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 01.07.2008 unter dem Aktenzeichen 11 U 52/07 ein Urteil zur Haftung für einen Internet-Anschluss gefällt, das bahnbrechend sein könnte.

Bislang wurde der Betreiber eines Internet-Anschluss generell als Störer angesehen, wenn von seinem Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Das OLG Frankfurt hat diese Rechtssprechung nicht übernommen und sieht hierin eine unzumutbare Erweiterung der Störerhaftung. Das Urteil wurde möglich, da sich der Anschussinhaber unstreitig im Urlaub befand und die streitgegenständliche Handlung daher von einem Dritten vorgenommen worden sein muss. Nach Auffassung des OLG Frankfurt hat der Anschlussinhaber eine Überwachungs- und Prüfungspflicht. Erst wenn er dem nicht nachkommt oder bei entsprechendem Verdacht nicht handelt, haftet er als Störer für Urheberrechtsverletzungen die über seinen Anschluss begangen werden.

Wenn diese Auffassung von der Rechtssprechung übernommen wird, bedeutet dies letztendlich das Aus für die derzeitige Abzockerei der Abmahnprofis. Um einen Anschlussinhaber wirksam abmahnen zu können, müßte in letzter Konsequenz wohl zunächst der Anschlussinhaber kostenfrei auf die Uhrheberrechtsverletzungen hingewiesen werden, erst wenn diese dann nicht gestopt werden, wäre wohl eine kostenpflichtige Abmahnung möglich.

Trotz dieses Urteils ist von der Nutzung von filesharing-Plattformen allerdings dringend abzuraten.

Nov 27

Für die Online-Welt gelten prinzipiell die selben Gesetze wie im realen Leben, dennoch entstehen hier besonders gerne Legenden, die sich rasant verbreiten.

Auf msn war heute zu lesen, wer sein wlan unverschlüsselt betreibe, mache sich unter Umständen strafbar und durch die Überschrift wird suggeriert, man stünde bereits mit einem Bein im Knast.

Diese Legende ist aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg; Urteil vom 26.07.2006 Az: 308 O 407 /06 entstanden. In diesem (Einzel-) Fall hat ein Landgericht entschieden, dass ein Betreiber eines solchen ungesicherten wlan-Zuganges seine Prüfpflicht verletzt und als Störer für eine Schutzrechtsverletzung insoweit haftet als, dass der Verletzte einen Unterlassungsanspruch hat.

Das Gericht stellt aber auch klar, dass sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen.

Übersetzt bedeutet dies:

Wer seinen wlan-Router nicht durch ein Passwort schützt, kann “abgemahnt” werden, wenn über sein wlan urheberrechtlich geschützte Daten (Texte, Musik, Filme, Software etc.) ausgetauscht werden.

In diesem Fall hatten sich die Betreiber des wlan auf den Standpunkt zurückgezogen, sie wüssten nicht, wer die illegalen Downloads bereit gestellt hatte, denn das wlan wäre jedermann zugänglich.

Das Landgericht hat nicht entschieden, dass der wlan-Betreiber Schadensersatz zu leisten hat, es hat nicht festgelegt, welche “Vorkehrungen” zu treffen sind und es hat nicht gesagt, wie zu urteilen wäre, wenn der Nutzerkreis auf einige namentlich bekannte Personen (Nachbarn, WG-Bewohner, Wohnheim-Bewohner etc.) begrenzt gewesen wäre.

Entschieden wurde, dass der wlan-Betreiber durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen die Verbreitung unterbinden muss und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde aber auch nicht entschieden, ob der wlan-Betreiber die Kosten hätte tragen müssen, wenn er die zuvor geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und das wlan geschützt hätte.

Keinesfalls hatte das Landgericht über eine strafbare Handlung zu entscheiden.

Hierzu ist aber anzumerken, dass sich ein wlan-Betreiber zunächst verdächtig macht, wenn über sein Netz beispielsweise Pornographie verbreitet wird. Ein solcher Verdacht rechtfertigt unter Umständen eine Hausdurchsuchung, oder die Beschlagnahme des eigenen Computers.

Daher sollte man Fremden den Zugang zum eigenen wlan nicht uneingeschränkt gewähren. Gegen einen Zugang für Freunde, Nachbarn oder Gäste spricht sich og. Urteil dagegen nicht aus.

Das Nutzen eines solche offenen wlans durch gewönliches Surfen, ist dagegen wohl ungefährlich, allerdings ist auch dies noch nicht abschließend geklärt und unter Juristen umstritten.

 

Nov 27

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung handelt. <br />

Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten nur solche Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. <br />

Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nur einmal an.

Sollte aber eine vertragliche Regelung getroffen worden sein, so ist eine Gebühr für den Mieter nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Nov 15

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 über die Tierhaltung in einer Mietwohnung entschieden.

Demnach ist ein pauschales Verbot der Tierhaltung in Mietverträgen unwirksam.

Die Richter entschieden, dass die Formulierung “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters” nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Findet sich im Mitvertrag keine Regelung oder ist diese unwirksam, so hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Hierzu ist bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten erforderlich. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.