Nov 27
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung handelt. <br />
Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten nur solche Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. <br />
Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nur einmal an.
Sollte aber eine vertragliche Regelung getroffen worden sein, so ist eine Gebühr für den Mieter nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
